19:03h, Dienstag 09.03.2010
Fälschlich für tot erklärter Rentner muss Anwalt bezahlen
Behörde nur zu eigener Auskunft verpflichtet
Nürnberg (D-AH) - Stellt der Versicherungsträger die Zahlungen an einen Rentner ein, weil der Mann von der Behörde zu Unrecht für tot erklärt wurde, darf er nicht einfach zu einem Anwalt gehen, um den amtlichen Unfug statt seiner aus der Welt schaffen zu lassen. Zumindest hat er dann die Anwaltskosten selbst zu tragen. Darauf hat jetzt das Sozialgericht Konstanz bestanden (Az. S 8 R 1780/09).
Wie telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war in diesem Fall für einen namensgleichen und am gleichen Tag geborenen Versicherten die Gewährung von Witwenrente beantragt worden. Daraufhin bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die Hinterbliebenen-Unterstützung, stellte aber gleichzeitig die Rentenüberweisungen für den mit dem Verstorbenen verwechselten Mann ein und forderte die für den letzten Monat geleisteten Zahlungen von seiner Bank zurück.
Der von der überraschenden Totsagung im wahrsten Sinne des Wortes Betroffene begab sich persönlich ins zuständige Ravensbrücker Regionalzentrum der Rentenversicherung und klärte den Irrtum auf. Woraufhin seine Rente wieder ordnungsgemäß angewiesen wurde. Womit die Sache allerdings noch nicht aus der Welt war. Denn der Mann hatte in seiner Aufregung eine Rechtsanwältin zu Rate gezogen, die nun 809,20 Euro Honorar verlangte - Kosten, für welche die unbestritten an dem ganzen Kuddelmuddel schuldige Behörde nicht aufkommen wollte.
Zu Recht, wie das Sozialgericht unterstrich. "Der Gesetzgeber hat nämlich bewusst eine Erstattung von Anwaltskosten ausgeschlossen, wenn ein Versicherter einen Rentenantrag stellt", erklärt Rechtsanwalt Thomas Lork (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Dafür hat der Betroffene immer einen Anspruch auf Beratung und Auskunft gegenüber dem Rentenversicherungsträger. "Erst wenn ein Antrag abgelehnt wird und dagegen mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden muss, ist die Erstattung von Anwaltskosten möglich", sagt der Anwalt. Hier aber hatte ja die Versicherung sofort von selbst eingelenkt.
sara.klinke
Der Beitrag wurde am Dienstag, dem 09. März 2010 um 19:03 Uhr veröffentlicht und wurde unter Startseite, Lokales abgelegt.
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